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   RG, 13.12.1912 - Rep. VII 228/12   

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https://dejure.org/1912,165
RG, 13.12.1912 - Rep. VII 228/12 (https://dejure.org/1912,165)
RG, Entscheidung vom 13.12.1912 - Rep. VII 228/12 (https://dejure.org/1912,165)
RG, Entscheidung vom 13. Dezember 1912 - Rep. VII 228/12 (https://dejure.org/1912,165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen durch das Revisionsgericht.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unfallversicherung; Allgemeine Versicherungsbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 81, 117
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 25.10.1952 - I ZR 48/52

    Vorausabtretung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Somit sind sie "typischer Natur" (RGZ 81, 117; 149, 96 [99]; 155, 26 [28]).

    Bei der Auslegung typischer Bedingungen hat, wie das Reichsgericht, dem sich der Senat insoweit anschließt, in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (RGZ 81, 117 [118/19]; 149, 96 [100]; 155, 26 [28]), alles Zufällige des einzelnen Streitfalles beiseite zu bleiben.

  • BGH, 16.06.1982 - IVa ZR 270/80

    Rückwärtsversicherung - materieller Versicherungsbeginn

    Es entspricht allerdings herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (RGZ 81, 117, 119; BGHZ 7, 365, 368; 33, 216, 218; 60, 174, 177) [BGH 26.01.1973 - V ZR 47/71].
  • BGH, 19.01.1951 - I ZR 53/50

    Güterfernverkehr. Haftungsbeschränkung

    Die Rechtsprechung zur Geltung allgemeiner typischer Vertragsbestimmungen geht zurück auf eine ältere Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 81, 117), die zum ersten Mal die Revisibilität solcher normativer Vertragsbedingungen feststellte, die als allgemeine Norm in gleichem Sinne eine Vielheit anderer bereits bestehender wie auch künftig abzuschliessender Vertragsverhältnisse beherrschen sollen.
  • BGH, 23.04.1954 - I ZR 139/53

    Bühnenaufführungsvertrag. Platzzuschüsse

    Zwar hat bei der Auslegung normativer Vertragsbedingungen alles Zufällige des Einzelfalls unberücksichtigt zu bleiben und sind in erster Linie die Belange beider Verkehrskreise, die den Vertragsschliessenden angehören, in billiger Weise gegeneinander abzuwägen (RGZ 81, 117; 155, 26; 170, 233 [240]; BGHZ 7, 365 [368]).
  • BGH, 16.12.1965 - KZR 1/65

    Preisbindung von Arzneimitteln - Gewährung einer Warenrückvergütung - Verstoß

    Bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist das Revisionsgericht, wie schon das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden haben (RGZ 81, 117, 119; 155, 133, 135; BGHZ 7, 365, 368 [BGH 25.10.1952 - I ZR 48/52] ; 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53] ; BGH NJW 1960, 1661; vgl. auch Staudinger/Coing, 11. Aufl. § 133 Anm. 43), nicht an die Auslegung durch den Tatrichter gebunden, sofern ihr Anwendungsbereich sich nicht auf einen einzelnen Oberlandesgerichtsbezirk beschränkte Das gleiche gilt für die von einem Markenartikel-Hersteller abgeschlossenen Preisbindungsverträge der hier vorliegenden Art, die in gleicher Weise wie allgemeine Geschäftsbedingungen den Inhalt einer Vielzahl von Verträgen mit den Abnehmern bestimmen und schon wegen des Erfordernisses der Rückenlosigkeit der Preisbindung und des für preisbindende Unternehmer geltenden Verbots ungerechtfertigt unterschiedlicher Behandlung (§ 26 Abs. 2 GWB) den gleichen Wortlaut aufweisen.
  • BGH, 25.11.1952 - I ZR 59/52

    Rechtsmittel

    Somit sind sie "typischer Natur" (RGZ 81, 117; 149, 96 [97]; 155, 26 [28]).
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